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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 9 AS 1700/15   

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https://dejure.org/2018,86449
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 9 AS 1700/15 (https://dejure.org/2018,86449)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.12.2018 - L 9 AS 1700/15 (https://dejure.org/2018,86449)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - L 9 AS 1700/15 (https://dejure.org/2018,86449)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Geltung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 9 AS 1700/15
    Denn die gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2013, mit dem SGB II-Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt wurden, gerichtete Klage, ist nur als reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässig (vergleiche dazu nur BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R -, juris Rn. 12).

    Soweit der Beklagte auf der Vorlage der "Erklärung E" bestanden hat, dürfte auch hier die Mitwirkungsverpflichtung gegeben sein (vgl. zur Vorlage von Kontoauszügen: BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O., und zur Vorlage der "Anlage EKS": BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2015 - L 11 AS 1324/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 9 AS 1700/15
    Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 abgelehnt, die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Bremen mit Beschluss vom 22. Juni 2015 (L 11 AS 1324/14 B) wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

    Soweit die Kläger erstinstanzlich noch beantragt hatten, den Beklagten zur Zahlung von Leistungen für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 zu verpflichten, war die Klage, wie bereits der 11. Senat des LSG in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 22. Juni 2015 - L 11 AS 1324/14 B) und anschließend das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt haben, unzulässig.

  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R

    Zulässigkeit der Feststellungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 9 AS 1700/15
    Soweit der Beklagte auf der Vorlage der "Erklärung E" bestanden hat, dürfte auch hier die Mitwirkungsverpflichtung gegeben sein (vgl. zur Vorlage von Kontoauszügen: BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O., und zur Vorlage der "Anlage EKS": BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2020 - L 9 AS 242/16
    Mit der am 23. November 2015 eingelegten Berufung, die vor dem erkennenden Senat unter dem Az. L 9 AS 1700/15 geführt wurde, verfolgten die Kläger ihre Begehren weiter.

    Der 11. Senat des LSG hat in seinem zum Klageverfahren S 24 AS 975/13 (Berufungsaktenzeichen L 9 AS 1700/15) ergangenen Beschluss vom 22. Juni 2014 - L 11 AS 1324/14 B - dazu ausgeführt:.

    Diese Ausführungen, die sich auf das Verfahren L 9 AS 1700/15 bezogen, gelten fast genauso im vorliegenden Verfahren.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2020 - L 9 AS 211/16
    Mit der am 23. November 2015 eingelegten Berufung, die vor dem erkennenden Senat unter dem Az. L 9 AS 1700/15 geführt wurde, verfolgten die Kläger ihre Begehren weiter.

    Soweit die Kläger im Hauptsacheverfahren beantragen, den Beklagten zur Zahlung von Leistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2014 zu verpflichten, ist die Klage, wie bereits der 11. Senat des LSG in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH in dem vom Senat durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Dezember 2018 entschiedenen Berufungsverfahren L 9 AS 1700/15 (Beschluss vom 22. Juni 2015 - L 11 AS 1324/14 B; bei vergleichbarer Rechtslage) zutreffend ausgeführt hat, unzulässig.

    Diese Ausführungen, die sich auf das Verfahren L 9 AS 1700/15 bezogen, gelten fast genauso im vorliegenden Verfahren.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2020 - L 9 AS 175/16
    Mit der am 23. November 2015 eingelegten Berufung, die vor dem erkennenden Senat unter dem Az. L 9 AS 1700/15 geführt wurde, verfolgten die Kläger ihre Begehren weiter.

    Soweit die Kläger im Hauptsacheverfahren beantragen, den Beklagten zur Zahlung von Leistungen für die Zeit ab 1. März 2014 zu verpflichten, ist die Klage, wie bereits der 11. Senat des LSG in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH in dem vom Senat durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Dezember 2018 entschiedenen Berufungsverfahren L 9 AS 1700/15 (Beschluss vom 22. Juni 2015 - L 11 AS 1324/14 B; bei vergleichbarer Rechtslage) zutreffend ausgeführt hat, unzulässig.

    Diese Ausführungen, die sich auf das Verfahren L 9 AS 1700/15 bezogen, gelten fast genauso im vorliegenden Verfahren.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2020 - L 9 AS 243/16
    Mit der am 23. November 2015 eingelegten Berufung, die vor dem erkennenden Senat unter dem Az. L 9 AS 1700/15 geführt wurde, verfolgten die Kläger ihre Begehren weiter.

    Der 11. Senat des LSG hat in seinem zum Klageverfahren S 24 AS 975/13 (Berufungsaktenzeichen L 9 AS 1700/15) ergangenen Beschluss vom 22. Juni 2014 - L 11 AS 1324/14 B - dazu ausgeführt:.

    Diese Ausführungen, die sich auf das Verfahren L 9 AS 1700/15 bezogen, gelten fast genauso im vorliegenden Verfahren.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2020 - L 9 AS 244/16
    1. September 2013 (Gerichtsbescheid vom 16. Oktober 2015 - S 24 AS 975/13, Berufungsurteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 AS 1700/15; hierzu auch Beschluss über die PKH-Beschwerde vom 22. Juni 2015 - L 11 AS 1324/14 B); 2. Dezember 2013 (Urteil vom 30. Januar 2017- S 24 AS 574/14); 3. März 2014 (S 24 AS 761/14, Beschluss über die PKH-Beschwerde L 9 AS 175/16 B); 4. August 2014 5. Oktober 2014 (S 24 AS 140/15, Beschluss über die PKH-Beschwerde L 9 AS 211/16 B); 6. Februar 2015 (S 24 AS 641/15, Beschluss über die PKH-Beschwerde L 9 AS 242/16 B); 7. Mai 2015 (S 24 AS 908/15, Beschluss über die PKH-Beschwerde L 9 AS 243/16 B).

    Allerdings hatte sie dem Senat mit Schriftsatz vom 20. September 2016 (unter Verwendung des Aktenzeichens L 9 AS 1700/15, vergleiche Blatt 133 der Gerichtsakte zum genannten Az.) angezeigt, dass nunmehr auch das Mandat gegenüber dem Kläger Thomas H. beendet sei.

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